Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ortenaukreis über die Einschränkung des freien Betretens des Waldes zur Bekämpfung akuter Waldbrandgefahren

10.08.2022

Aufgrund der akuten Waldbrandgefahr hat das Landratsamt Ortenaukreis folgende Allgemeinverfügung erlassen.

Allgemeinverfügung
des Landratsamtes Ortenaukreis über die Einschränkung des freien Betretens des Waldes zur Bekämpfung akuter Waldbrandgefahren

vom 10. August 2022 – Az. 8635.65

I. Zur Bekämpfung akuter Waldbrandgefahren ordnet das Landratsamt Ortenaukreis auf Grundlage von § 38 Absatz 1 Sätze 1 und 3 Landeswaldgesetz (LWaldG) durch öffentliche Bekanntmachung Folgendes an:

Das Recht zum Betreten des Waldes wird in den Wäldern im gesamten Gebiet des Ortenaukreises mit Ausnahme des Gebietes des Nationalparks bis auf Widerruf wie folgt eingeschränkt:

Die Nutzung vorhandener Feuer- und Grillstellen im Wald und in einer Entfernung bis zu 100 Metern zum Wald, einschließlich mitgebrachter Grills, ist ausdrücklich untersagt.

II. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

III. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen die vorstehende Allgemeinverfügung ist gemäß § 83 Abs. 3 LWaldG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bewehrt. Diese kann bis zu 2.500 €, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 € betragen.

IV. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem auf ihre öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben, § 41 Abs. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), mithin ab dem 11.08.2022. Der vollständige Inhalt dieser Verfügung kann zu den Geschäftszeiten in den Räumlichkeiten der unteren Forstbehörde im Landratsamt Ortenaukreis, Prinz-Eugen-Str. 2, 77654 Offenburg sowie auf der Internetseite des Landratsamtes Ortenaukreis eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, 77652 Offenburg erhoben werden.


Hinweis: Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO).

Offenburg, den 10.08.2022

gez. Pfüller,
Amtsleiter – Amt für Waldwirtschaft

 
 

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